Typische Beispielfälle finden
Hat man die Betreiberkriterien geklärt, kann man in einem zweiten Schritt typische Verbrauchskonstellationen und Verbrauchsgeräte, die für einen geringfügigen Verbrauch sprechen, ermitteln. Diese lassen sich nach Einschätzung der Bundesnetzagentur ebenfalls dem eigenen Unternehmen zurechnen. Dazu zählen beispielsweise Verbräuche von Laptops, Handys oder Wasserkochern.
Geeichte Messung oder Schätzung
Grundsätzlich sind Strommengen, für die volle oder anteilige Umlagesätze zu zahlen sind, durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen. Auf von Dritten verbrauchten Strom wird in diesem Zusammenhang typischerweise der volle Umlagesatz erhoben. Bei einer geringen Zahl vorübergehend tätiger Dienstleister kann es praktikabel sein, diese am Werkstor mit mobilen, geeichten Messgeräten auszustatten. Der Stromverbrauch von fremdbetriebenen Kantinen auf dem Werksgelände sollte dagegen dauerhaft über geeichte Zähler mit dem CE- oder MID-Kennzeichen erfasst werden. Beim Einbau der geeichten Zähler kommen weitere Verpflichtungen zur Anzeige des Einbaus und zur Dokumentation der verbauten Geräte aus dem Mess- und Eichgesetz auf die Unternehmen zu.
Stromverbräuche von Dritten, bei denen eine geeichte Messung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dürfen weiterhin sachgerecht geschätzt werden. Allerdings muss dabei für jeden Dritten und jeden Stromverbrauch eine individuelle Einschätzung und Entscheidung getroffen werden. Des Weiteren ist das Schätzverfahren zu dokumentieren und es ist mit geeigneten Sicherheitsaufschlägen zu arbeiten.
Auf Bagetellverbräuche prüfen
Am Jahresende empfiehlt es sich, die aufgestellte Liste nach weiteren Bagatellverbräuchen zu prüfen, die nicht bereits bei den typischen Beispielfällen aussortiert wurden. Denn Stromverbräuche, die unter 3.500 Kilowattstunden pro Jahr liegen und einige weitere Kriterien erfüllen, muss man auch künftig nicht abgrenzen. Als Ergebnis liegt am Ende des Jahres eine Ergebnisliste vor, aus der hervorgeht, welche Strommengen das Unternehmen innerhalb des Jahres regulatorisch gesehen an Dritte weitergeleitet hat. Diese Mengen können dann im kommenden Jahr im Rahmen von Meldungen an die entsprechenden Adressaten abgegeben werden.
Erstellen einer Erklärung zum Messkonzept
Die individuelle Ermittlungs- und Abgrenzungssystematik des Unternehmens von den an Dritte weitergeleiteten Strommengen muss dann noch schriftlich in Form einer Erklärung festgehalten werden. Dies betrifft insbesondere den Einsatz von geeichten Messgeräten und die Anwendung von Schätzverfahren. Die Erklärung ist auf Verlangen des Netzbetreibers, an den die Meldung abgegeben wird, zu testieren.
Meldungen 2021 rechtzeitig abgeben
Die Meldung über die aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen an den Verteilnetzbetreiber muss bis zum 31. März abgegeben werden (betrifft die privilegierte Abrechnung der §19 StromNEV-Umlage). Die Meldung zur Endabrechnung der EEG-Umlage von Unternehmen mit wirksamem Begrenzungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle muss bis zum 31. Mai abgegeben werden. Damit diese Meldungen als vollständig gelten, muss im kommenden Jahr zudem die Erklärung zum Messkonzept abgegeben werden.
Der hier in voller Länge veröffentlichte Artikel ist aus der Ausgabe 10/2020 unserer Fachzeitschrift stahl + eisen. Sie wollen mehr erfahren? Hier geht es zu unseren Leseproben und den Angeboten für Abonnements und Einzelhefte.