Hintergrund: Energie- und Wirtschaftskrise – Änderungen im Insolvenzrecht
Aufgrund steigender Rohstoff- und Energiepreise hat der Gesetzgeber zum 9. November 2022 (SanInsKG) Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung und beim Zugang zu den Sanierungsverfahren geschaffen:
- Der Zeitraum für die Dauer der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose wird von zwölf auf vier Monate herabgesetzt. Auf diese Weise wird die Hürde für eine belastbare Prognose vermindert und die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten des SanInsKG eine Überschuldung vorlag, aber der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt noch nicht verstrichen ist. Entscheidend ist dafür der 9. November 2022, zu dem das SanInsKG in Kraft getreten ist. An der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit – bislang mit Abstand der häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen – ändert das SanInsKG nichts.
- Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung ist im SanInsKG von sechs auf acht Wochen erhöht worden. So soll Unternehmen mehr Zeit für den Versuch einer außerinsolvenzlichen Restrukturierung (StaRUG) verschafft werden. Die vorgegebene Frist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt bereits feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann. Liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, ist der Insolvenzantrag trotzdem binnen einer Frist von nur drei Wochen ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen, auch wenn die Frist wegen Überschuldung noch läuft.
- Die Regelungen des SanInsKG gelten bis zum 31. Dezember 2023. Doch bereits ab dem 1. September 2023 kann der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten wieder relevant werden. Wenn für ein Unternehmen weniger als vier Monate vor dem Jahresende 2023 feststeht, dass es unmittelbar nach Ablauf der vorübergehenden Änderungen unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff überschuldet sein wird, ist gegebenenfalls innerhalb von sechs Wochen Insolvenzantrag zu stellen.
- Die zur Stellung eines Insolvenzantrags genannten aktuellen Höchstfristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und acht Wochen bei Überschuldung dürfen nur ausgenutzt werden, wenn die Beseitigung der Insolvenzreife innerhalb der Antragsfrist wahrscheinlich erfolgt.
- Angepasst wurden auch die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsvorhaben (StaRUG). Unternehmen mussten bei solchen Vorhaben bislang Finanzpläne vorlegen, aus denen sich für einen Zeitraum von sechs Monaten ergibt, dass das Unternehmen durchfinanziert ist. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes genauso wie die Sanierungs- und Verfahrenskosten berücksichtigt werden. Die diesbezüglichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sind mit dem SanInsKG bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate herabgesetzt worden.
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