Stahlhändlern- und verarbeitern ist geraten, sich jetzt auf den Übergang zum CO2-Grenzausgleichsystem (CBAM) der EU vorzubereiten. Ab dem 1. Oktober kommen auf betroffene Unternehmen erste Meldepflichten über CO2-Emissionen importierter Waren zu.
Bezüglich der konkreten Umsetzung des CBAM hat die Europäische Kommission einen Rechtsaktentwurf erstellt, der online zugänglich ist. Damit gewährt sie einen Einblick in den aktuell von der EU vorgeschlagenen Berichtsprozess. Gleichzeitig ist es den betroffenen Unternehmen möglich, diesen Entwurf noch bis zum 11. Juli zu kommentieren. Die Rückmeldungen, so heißt es vonseiten der Kommission, würden anschließend veröffentlicht und bei der Fertigstellung der Initiative berücksichtigt.
CBAM: Erste Vorschläge zur Methodik
In dem Entwurf sind die Angaben aufgelistet, die im Rahmen der Berichte zu übermitteln sind. Dazu zählen die Menge und die Art der CBAM-Waren unter Angabe des jeweiligen KN-Codes, die entsprechenden Emissionen und der im Ursprungsland gezahlte CO2-Preis. Die Europäische Kommission präzisiert dabei auch die Methodik zur Berechnung der Emissionen. Zum einen könnten diese anhand von Daten bestimmt werden, die durch Messsysteme und Laboranalysen gewonnen werden. Zum anderen könnten die Daten durch fortlaufende Messungen der relevanten Treibhausgase gewonnen werden.
Hinweis: Eigenen Angaben zufolge veröffentlicht MEPS kurzfristig ein Q&A zum CBAM. Darin will das Analyseinstitut sowohl die Hintergründe als auch viele der vom Stahlsektor am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema beantworten.
Ausnahmen, so steht es in dem Entwurf, gelten bis zum 31. Juli 2024. Bis zu dieser Frist sei es möglch, eine andere Methodik wählen – vorausgesetzt, die erforderlichen Informationen seien nicht verfügbar oder andere Methoden führten zu vergleichbar umfassenden Werten. Darüber hinaus könnten bereits übermittelte Berichte bis zu zwei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtsquartals geändert werden.
Zum Einstieg will die EU spezielle IT-Tools und Anleitungen zur Verfügung stellen, um die Unternehmen bei ihrer Berichtspflicht anfänglich zu unterstützen. Die Zahlung von Zöllen und möglichen Bußgeldern erfolgt jedoch erst, wenn CBAM im Jahr 2026 mit der formellen Ablösung des bestehenden EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) beginnt. Ab dann will die EU für jede Tonne nicht gemeldeter Emissionen eine Sanktion „zwischen 10 und 50 Euro“ auferlegen.
Hintergrund: Das Ziel hinter CBAM
CBAM ist Teil der „Fit für 55“- Initiative der EU. Durch das Maßnahmenpaket sollen die CO2-Emissionen um 55 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 1990 reduziert werden. Bereits seit 2005 bildet der Europäische Emissionshandel (EU Emissions Trading System; EU-ETS) das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Da in der bisherigen Praxis die kostenlose Zuteilung von EU-ETS Zertifikaten an Unternehmen in energieintensiven Sektoren schrittweise reduziert wird, entsteht dadurch ein erhöhtes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen (sogenanntes „Carbon Leakage“), bei dem Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern. Infolgedessen wird die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zur Emissionsreduktion gefährdet.
An dieser Stelle setzt CBAM als unterstützender Mechanismus an. Daher müssen Importeure von CBAM-Produkten von nun an einen CO2-Preis für diese zahlen, sodass dadurch Wettbewerbsnachteile heimischer Unternehmen, die vergleichbare Waren herstellen, ausgeglichen werden.