Die Corona-Pandemie hat die Wirtschaft weltweit unter Schock gesetzt. Auch wenn sich die Folgen noch nicht ganz abschätzen lassen, steht fest: Die Stahlbranche, die bereits zuvor unter sinkenden Preisen litt, gerät durch die aktuelle Krise noch stärker unter Druck. Vorstände und Geschäftsführer haben allerdings einige Möglichkeiten, der Krise entgegenzuwirken, darunter mit dem KfW-Unternehmerkredit.
Der Fachbeitrag aus der Kanzlei Menold Bezler wurde exklusiv für die Schwestertitel stahl + eisen und Stahlmarkt erstellt. Die vollständige Fassung, die neben dem KfW-Unternehmerkredit auch weitere Alternativen skiziert, finden Sie jeweils in der kommenden Ausgabe.
Die Politik hat auf den zeitweiligen „Shut down“ früh reagiert und ein historisches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, um krisenbefangene Unternehmen zu stützen. Für Finanzchefs dürfte das Gebot der Stunde der Aufbau von Liquidität im Unternehmen sein. Neben der klassischen Bankfinanzierung können dabei die von der KfW und den Landesförderbanken aufgelegten Kreditprogramme helfen.
Liquiditätshilfen durch die KfW
Der KfW-Unternehmerkredit steht grundsätzlich Firmen jeder Größenordnung offen, die bereits fünf Jahre am Markt sind. Sofern sie sich nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, können sie über ihre Hausbank KfW-Mittel zur Finanzierung von Betriebsmitteln oder Investitionen beantragen. Daran sind allerdings einige Voraussetzungen geknüpft: Es darf zum 31. Dezember 2019 kein Insolvenzgrund vorgelegen haben (keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit). Große Unternehmen dürfen außerdem in den letzten beiden Geschäftsjahren einen Verschuldungsgrad von 7,5 nicht überschritten haben, und das Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen darf nicht unter 1,0 gesunken sein. Ein Ausschlusskriterium sind auch Zahlungsrückstände oder Stundungen. Unter der Annahme einer sich normalisierenden Gesamtwirtschaftslage muss das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 durchfinanziert sein. Und schließlich muss eine positive Fortbestehensprognose bestehen.
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Corona-Hilfengesetz erleichtert Kreditvergabe
Bei einem krisenbefangenen Unternehmen verlangt die kreditgewährende Bank in aller Regel ein sogenanntes Sanierungsgutachten als Entscheidungsgrundlage. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie stellt allerdings klar, dass Banken in der aktuellen Situation darauf verzichten können. Sollte das Unternehmen dennoch insolvent werden, kann der Insolvenzverwalter zwischenzeitliche Tilgungen nicht zurückfordern. Von diesem Privileg profitieren auch Gesellschafter, für die Anreize geschaffen werden sollen, mit Gesellschafterdarlehen einzuspringen. Unternehmen in akuten finanziellen Schwierigkeiten sind unter bestimmen Voraussetzungen zudem bis zunächst 30. September 2020 von der Insolvenzantragspflicht befreit. Voraussetzung ist, dass die inzwischen eingetretene Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht, dass das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 zahlungsfähig war und Aussichten auf eine Sanierung hat. Auch die Haftung der Geschäftsführer und Vorstände für Zahlungen des Unternehmens nach Eintritt der Insolvenzreife ist entsprechend ausgesetzt, sofern die Zahlungen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder der Sanierung des Unternehmens dienen.
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Autoren: Steffen Follner, Dr. Sebastian Mielke, Kathrin Seiz, Rechtsanwälte, Menold Bezler Rechtsanwälte
Bilder: Shutterstock/eigene Komposition